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Kraftfahrzeughilfe Verordnung
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Kraftfahrzeughilfen
Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).

Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt.


Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (PDF)